UStAE Aktuell
2024
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3.8. Werklieferung, Werkleistung
Anmerkung
Nach früher h. M. lag eine Werklieferung vor, „wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Hauptstoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.“ Der BFH hat demgegenüber den Begriff der Werklieferung wesentlich eingeschränkt: Eine Werklieferung liegt nur dann vor, wenn der Werkunternehmer einen „fremden“ Gegenstand be- oder verarbeitet ( (BStBl 2014 II S. 12; zur Kritik vgl. Lippross, MwStR 2013 S. 756 und UR 2020 S. 536; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 2616). Die Frage ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, weil es nur bei steuerpflichtigen Werklieferungen, nicht aber auch bei steuerpflichtigen Lieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG kommt.
BeispielEin im Ausland ansässiger Künstler hat im Auftrag eines Veranstalters auf dessen Ausstellungsgelände in Bonn aus selbst beschafftem Material eine Skulptur (beweglicher Gegenstand) errichtet, die in das Eigentum des Veranstalters übergehen soll.
Der ausländische Künstler schuldet die Umsatzsteuer aus seiner im Inland ...