UStAE Aktuell
2024
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3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)
Anmerkung
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG ist der Anmelder der Waren (§ 13a Abs. 2 UStG i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG und Art. 77 Abs. 3 Satz 1 UZK). Anmelder der Waren ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Im Fall der indirekten Stellvertretung ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG der Auftraggeber des Anmelders (vgl. dazu Korf/Peterka, UVR 2017 S. 27 mit weit. Einzelheiten; Burghardt, UVR 2020 S. 376: Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sei der Lieferer, wenn der Abnehmer im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lieferers die Anmeldung abgibt). Unerheblich ist, ob die Einfuhr i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG gem. § 5 UStG steuerfrei (vgl. Abschn. 3.13 Abs. 1 Satz 4 UStAE; , BStBl 2015 II S. 567 = MwStR 2015 S. 542 m. krit. Anm. Looks/Menzel; vgl. hierzu auch Rehberg/Kurzrock, EU-UStB 2015 S. 34).
Bei im Postverkehr versandter Ware gilt grundsätzlich der Empfänger als Zollanmelder. Dies setzt jedoch voraus, dass keine Zollanmeldung abgegeben wird.
Gibt der Lieferer eine Zollanmeldung im Namen des Empfängers aber mit Wirkung für sich ab, weil er aufgrund des K...BStBl 2015 II S. 1024