UStAE Aktuell
Ltzt. Onl. Akt.: 15.03.2026
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2.1. Unternehmer
Anmerkungen
Unternehmerfähigkeit (vgl. Abschn. 2.1 Abs. 1 und 2)
Keine Rechtsfähigkeit erforderlich: Nach dem JStG 2022 v. (BGBl. I S. 2294) ist § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum wie folgt gefasst worden:
„Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.“
Der Gesetzgeber ist damit der Rechtsprechung des V. Senats des BFH zum Erfordernis der Rechtsfähigkeit des Unternehmers entgegengetreten (in diesem Sinne auch „Grzera“, UR 2025 S. 333 m. Anm. de Weerth = MwStR 2025 S. 390 m. Anm. Sterzinger, wonach eine nichtrechtsfähige Gemeinschaft Unternehmer ist, wenn die Gemeinschafter bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit Dritten gegenüber gemeinschaftlich handeln; vgl. hierzu auch Vellen, UStB 2025 S. 161; Wäger, UStB 2025 S. 281).
Nach der geänderten Rechtsprechung des V. Senats des BFH sollte die Bruchteilsgemeinschaft – abweichend von Abschn. 2.1 Abs. 2 und der dort zitierten Rechtsprechung – nicht unternehmerfähig sein, weil sie nicht rechtsfähig ist und zivilrechtlich als solche keine ...