UStAE Aktuell
Ltzt. Onl. Akt.: 15.03.2026
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1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
Anmerkung
Ein Verbringen zur Verfügung des Unternehmers i. S. von § 1a Abs. 2 UStG liegt nicht vor, wenn es sich um eine Warenbewegung handelt, die im Rahmen einer Lieferung erfolgt. In diesem Fall ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung in dem Abgangsmitgliedstaat bewirkt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Der Abnehmer muss unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern.
Nach Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 2 UStAE liegt ein steuerbares Verbringen nicht vor, wenn ein Gegenstand zur Ausführung einer sonstigen Leistung in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Der EuGH hat dazu unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Buchst. g MwStSystRL entschieden, dass die Ausnahmeregelung nur dann vorliegt, wenn
der für die Dienstleistung verwendete Gegenstand nicht für längere oder unbestimmte Zeit in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder durch die Verwendung zerstört wird und
der Unternehmer in dem Abgangsmitgliedstaat ansässig ist (, CHEP Equipment Pooling, UR 2020 S. 516 m. Anm. Sterzinger = MwStR 2020 S. 798 m. Anm. Winter = DStRE 2020 S. 1055; dazu Tehler, EU-UStB 2020 S. 73).
Nach Abschn. 1a.2 Abs. 10 Nr. 3 UStAE liegt ein steuerbares Verbringen nicht vor, we...