UStAE Aktuell
Ltzt. Onl. Akt.: 15.03.2026
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1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
Anmerkung
Die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen an Arbeitnehmer ist im Einzelfall schwierig: Wird dem Arbeitnehmer die Sachleistung (z. B. Überlassung einer Wohnung) laut Anstellungsvertrag „unentgeltlich“ gewährt, kann diese Klausel ggf. so ausgelegt werden, dass der Arbeitnehmer kein weiteres Entgelt als seine (anteilige) Arbeitsleistung schuldet und deshalb eben doch ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (, BStBl 2016 II S. 496 = MwStR 2016 S. 548 m. Anm. Meurer). Die Unterscheidung ist vor allem in sog. „Seeling“-Altfällen (vgl. hierzu die Anm. zu Abschn. 15.6a) von Bedeutung: Die unentgeltliche Überlassung ist eine unternehmensfremde Verwendung (Sphäre 3), mit der Folge, dass der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht hat und im Falle der Zuordnung des unentgeltlich überlassenen Grundstücksanteils zum Unternehmen wegen der (nach früherer Auffassung) steuerpflichtigen Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer, die Aufmerksamkeiten darstellen, sind keine unentgeltlichen Wertabgaben i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG und § 3 Abs. 9a UStG. Durch die ...BStBl 2015 I S. 832