UStAE Aktuell
2024
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1.1. Leistungsaustausch
Anmerkung
I. Allgemeines
Abschn. 1.1 UStAE enthält eine Vielzahl von Verwaltungsregelungen zum sog. „Leistungsaustausch“, obwohl dieser Begriff sich gar nicht im Gesetz findet. Das UStG kennt nur Leistungen „gegen Entgelt“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und Leistungen, die Leistungen gegen Entgelt „gleichgestellt“ sind (§ 3 Abs. 1b und § 3 Abs. 9a UStG). Als „Lieferung gegen Entgelt“ gelten darüber hinaus die in § 3a Abs. 1a UStG geregelten Verbringensvorgänge. Gegliedert sind die Anweisungen unter den Überschriften
Allgemeines (Abs. 1 bis 5a)
Beistellungen (Abs. 6 und 7)
Beispiele für einen Leistungsaustausch (Abs. 8 bis 13b)
Kein Leistungsaustausch (Abs. 14 bis 23).
II. Zu „Allgemeines“ (Abschn. 1.1 Abs. 1 bis 5 UStAE)
Den Begriff der Leistung definiert die Verwaltung in Abschn. 1.1 Abs. 3 UStAE. Zu ergänzen ist, dass eine Leistung im Sinne der Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils nur dann vorliegt, wenn sie beim Leistungsempfänger oder am Ende der Leistungskette einen Verbrauch i. S. des Mehrwertsteuersystems ermöglicht (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStAE). Die Lieferung von Waren, deren Handel in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot unterliegt, wie z. B. illegale Drogen, ist nicht umsatzsteuerbar. Dies gilt jedoch nicht für die Ve...