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OLG Thüringen Urteil v. - 9 U 845/18

Gesetze: BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; VVG § 86

Leitsatz

Orientierungssatz:

Orientierungssatz:

1. Jedenfalls in der Zeit vor Erlass des , gab es keine Rechtsprechung, anhand derer ein Rechtsanwalt eine unzureichende Individualisierung seines Güteantrags hätte erkennen können und unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der Verjährung von einer Klage hätte abraten müssen (Anschluss u.a. LG Köln, , 22 O 407/17.

2. Hat eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass diese durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, der Versicherungsnehmer würde den Prozess bei Kenntnis der geringen Erfolgsaussichten und in Anbetracht des hohen Prozessrisikos nicht geführt haben, nicht ein (KG Berlin, , 8 U 173/12). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer berechtigt gewesen wäre, seine Deckungszusage zu widerrufen.

3. Ein Rechtsschutzversicherer ist zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, bevor er eine Deckungszusage erteilt. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, ist er an die Deckungszusage gebunden.

Fundstelle(n):
EAAAH-71380

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