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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 1 SO 71/19

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Verpflichtung der beklagten Stadt (Beklagte zu 1.) zum Abschluss einer näher spezifizierten Leistungsvereinbarung seit dem 19.04.2017 nach § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung vom 18.04.2019 (im Folgenden: a.F.)/§ 125 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung vom 23.12.2016, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte zu 1. oder das beklagte Land (Beklagter zu 2.) zu dem Abschluss dieser Vereinbarung verpflichtet ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAH-71350

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