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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 8 SO 79/21 B

Gesetze: § 112 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IX 2018; § 138 Abs 1 Nr 4 SGB IX 2018; § 7 Abs 2 SGB IX 2018; § 14 Abs 1 SGB IX 2018; § 14 Abs 2 S 1 SGB IX 2018; § 15 Abs 1 S 1 SGB IX 2018; § 91 Abs 1 SGB IX 2018; § 98 Abs 5 SGB IX 2018; § 104 Abs 1 S 1 SGB IX 2018; § 105 SGB IX 2018; § 39 Abs 2 SGB X; § 73a SGG; § 86b Abs 2 S 2 SGG; § 127 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit für ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen ist für die beteiligten Rehabilitationsträger bindend.

2. Bei Durchführung einer bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme sind auch notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil zu übernehmen (Anschluss an - juris Rn. 12). Dies gilt auch bei einer bestandskräftigen Bewilligung eines sachlich unzuständigen Rehabilitationsträgers.

Fundstelle(n):
CAAAJ-24872

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