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Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit
Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gem. § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i. V. mit § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren (Bezug: § 60a Abs. 1, Abs. 2, § 63 Abs. 5 AO; § 69, § 114 FGO).
Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzarten nach §§ 69, 114 FGO richtet sich danach, welche Klage in einem Hauptsacheverfahren zu erheben wäre. Handelt es sich um eine Anfechtungsklage, ist vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, bei einer Verpflichtungsklage muss demgegenüber eine einstweilige Anordnung beantragt werden, so der BFH. Nach allgemeiner Auffassung ist bei der erstmaligen Ablehnung einer gesonderten Festst...