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Steuerbarer Leistungsaustausch bei einem grenzüberschreitenden „Erlöspool“
Das zur grenzüberschreitenden Steuerbarkeit in Abgrenzung zwischen einem echten und unechten Erlöspool entschieden. Hierbei ist von einem sog. echten Erlöspool auszugehen, sofern im Rahmen einer Interessengemeinschaft ein Erlös nach einem bestimmten Schlüssel unter mehreren Unternehmern ohne Austausch von Leistungen auf einer vorgeschalteten Stufe aufgeteilt werden soll.
I. Leitsätze (amtlich)
1. Bei einer Interessengemeinschaft, die nicht selbst nach außen am Markt aufgetreten ist und keine Lizenzeinnahmen erzielte, kann die Verteilung der Lizenzeinnahmen nach einer im Kooperationsvertrag festgelegten Quote nicht als nichtsteuerbare Gewinnausschüttung qualifiziert werden.
2. Ein hohes Maß an Ungewissheit der Erzielung von Lizenzeinnahmen ist geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kooperationsleistungen von Partnern eines Kooperationsvertrags und der Verteilung von Lizenzeinnahmen aufzuheben. Die neuere EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit von Preisgeldern ist nicht auf Wettbewerbssituationen beschränkt und jedenfalls auf den hier vorliegenden Fall der Verteilung von Lizenzeinnahmen im Rahmen eines Ko...