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NWB Nr. 7 vom Seite 472

Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 in beratenen Fällen

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Michael Baum

[i]Schwab, Gast-Editorial, NWB 50/2020 S. 3673In den letzten Wochen hatten die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband e. V. und viele Angehörige der steuerberatenden Berufe den Bundestag und die Bundesregierung eindringlich auf die zusätzliche Arbeitsbelastung der Beraterschaft durch die Unterstützung ihrer Mandanten bei der Beantragung von Corona-Hilfsleistungen hingewiesen und eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 um bis zu sechs Monate gefordert. Mit einer Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen wurde der coronabedingten Ausnahmesituation nun kurzfristig Rechnung getragen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Geltendes Recht (§§ 109, 149 und 152 AO)

[i]Allgemeine Steuererklärungsfrist grundsätzlich sieben bzw. vierzehn MonateGrundsätzlich sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Sofern allerdings Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG (insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Lohnsteuerhilfevereine) mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 AO abschließend aufgezählten Steuer- und Feststellungserklärungen (insbesondere Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen) beauftragt sind, müssen diese Erklärungen (ohne Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO) erst bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden (§ 149 Abs. 3 Variante 1 AO). Für den Veranlagungszeitraum 2019 endet die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO somit grundsätzlich mit Ablauf des .

[i]Abweichende Steuererklärungsfrist für Land- und ForstwirteBei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gelten nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO und § 149 Abs. 3 Variante 2 AO (beratene Land- und Forstwirte) längere Erklärungsfristen für solche Steuer- oder Feststellungserklärungen, denen die Gewinnermittlung unmittelbar zugrunde liegt. Für den Veranlagungszeitraum 2019 endet die Steuererklärungsfrist für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO insoweit mit Ablauf des .

[i]Fristverlängerung durch die Finanzbehörde nach § 109 AOEine (untergesetzliche) Fristverlängerung kommt dabei in beratenen Fällen nur in Betracht, falls der Steuerpflichtige und sein Berater ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO). Hinzu kommt, dass eine verspätet abgegebene Steuererklärung unter den S. 473 [i]Giels, NWB 3/2021 S. 210Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 und 3 AO zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags führt (sog. Muss-Fall).