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Teiltransparenz bei der KGaA-Besteuerung: Die derivative Mitunternehmerstellung des Komplementärs
In dem jüngst veröffentlichten Urteil des Schleswig-Holsteinischen (NWB OAAAH-66476) erklärten die zusammenveranlagten Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 für den Kläger u. a. einen Gewinn aus seiner Beteiligung als Komplementär der B-KGaA. Das für die Kläger zuständige Wohnsitz-Finanzamt (Beklagte) wich von den erklärten Angaben ab, indem es den erklärten Gewinn aus der Beteiligung als KGaA-Komplementär um die (bei der Ermittlung des Gewinns) abgezogene anteilige Investitionszulage erhöhte, weil die nicht steuerbaren Erträge aus der Investitionszulage bereits bei der B-KGaA berücksichtigt worden seien. Mit der gleichen Begründung setzte der Beklagte auch die erklärten anrechenbaren Steuern nicht an. Gegen den darauf folgenden Einkommensteuerbescheid mit Datum v. legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein und führten im Rahmen ihrer Einspruchsbegründung aus, dass bei dem für die Körperschaftsbesteuerung der KGaA zuständigen Finanzamt für das Streitjahr eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbest...