NWB Nr. 6 vom Seite 385

Wenn der Dienstwagen in der Garage steht

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Steuerliche Nebeneffekte des Homeoffice

Schon im September letzten Jahres hatten Seifert/Hammerl die Auswirkungen der coronabedingt umfangreichen Homeoffice-Tätigkeit auf die Besteuerung der Dienstwagen im Blick. Eindringlich haben sie in auf das sich aus dem Zusammenspiel zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer für die Veranlagung 2020 ergebende Risiko einer nachträglichen Versteuerung von vormals pauschalversteuertem Arbeitslohn hingewiesen. Denn für Zwecke der Lohnsteuerpauschalierung können Arbeitgeber typisierend von 15 Hin- und Rückfahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Monat ausgehen – auch während der Corona-Krise. In Zeiten des Lockdowns jedoch wird die erste Tätigkeitsstätte wegen der eingeforderten Homeoffice-Tätigkeit oftmals monatelang überhaupt nicht angefahren. Stellt sich als Konsequenz daraus im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine zu hohe Pauschalierung heraus, wird der über die abziehbaren Werbungskosten hinausgehende Betrag dem steuerpflichtigen Arbeitslohn (nachträglich) zugerechnet. Viele Dienstwagenfahrer werden daher im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anstelle der durch den Arbeitgeber angewandten Pauschalwertermittlung zur tageweisen Versteuerung wechseln. Das aber, stellt Werner fest, kann sich in komplexeren Fällen durchaus schwierig gestalten. Er greift daher auf die von der Finanzverwaltung bislang nicht geklärten Detailfragen auf, welche bei den demnächst anstehenden Einkommensteuererklärungen auftreten können.

Während der Dienstwagen zurzeit relativ oft in der Garage steht, sind Laptops, Notebooks, Computer, Scanner, Drucker, Digitalkameras, Headsets & Co. so gefragt wie nie. Digital aufrüsten lautet die Devise – ganz besonders für Schulen, aber nicht minder für viele Arbeitnehmer im Homeoffice und ein Großteil an Unternehmen. Auch Bund und Länder haben hier Handlungsbedarf erkannt und wollen diesen Aus- bzw. Aufrüstungsprozess steuerlich unterstützen. Wörtlich heißt es in ihrem Beschlusspapier vom : „Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Homeoffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“ Inzwischen liegt der Entwurf eines BMF-Schreibens vor, das die Einzelheiten dieser Sofortabschreibung enthält. Die dort festgelegten Grundsätze für die Nutzungsdauer von Computerhardware einschließlich Peripheriegeräten sowie Betriebs- und Anwendersoftware stellt Hechtner auf vor.

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Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 385
XAAAH-70905