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Einkommensteuer | Rentenbeginn i. S. des § 22 EStG ist Jahr der tatsächlichen Bewilligung
Das Schleswig-Holsteinische entschieden, dass der Rentenbeginn i. S. des § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird (Az. beim BFH: X R 29/20).