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RENO Nr. 2 vom Seite 14

Aktuelle Rechtsprechung

Silke Umland, Rechtsfachwirtin; Drochtersen-Hüll

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Keine Befangenheit durch „Pfusch am Bau“

Im selbstständigen Beweisverfahren wird ein Sachverständiger beauftragt. Nach einem Ortstermin, an dem der Antragsgegner nicht teilnimmt, erstellt der Sachverständige ein Gutachten. In diesem kommt er u. a. zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten des Antragsgegners „mit einer nichttechnischen Begrifflichkeit als Pfusch am Bau bezeichnet werden können“. Daraufhin lehnt der Antragsgegner den Sachverständigen wegen Befangenheit ab und begründet seinen Antrag auch damit, dass der Sachverständige sich ohne Not abfällig über den Antragsgegner geäußert hat, indem er die Arbeit als „Pfusch am Bau“ bezeichnet hat. Das OLG Rostock entscheidet jedoch:

OLG Rostock, Beschluss vom  – 4 W 30/20

Leitsatz: Die nur zusammenfassende und mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Verwendung als untechnischer Begriff erfolgte Bezeichnung der Arbeiten einer Partei als „Pfusch am Bau“ durch einen Sachverständigen vor dem Hintergrund von ihm festgestellter Mängel begründet keine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit.

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