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Elektronische Antragstellung in der Zwangsvollstreckung
Nachdem bereits seit September 2018 für Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht des beA gilt, wird zum nach derzeitigem Stand auch die aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr eingeführt. Das heißt: derzeit müssen Rechtsanwälte eingehende Nachrichten (Schriftsätze und Dokumente) in ihrem beA abrufen – die Nachrichten gelten als zugestellt. Ab müssen Schriftsätze und Dokumente im Rahmen der aktiven Nutzung auch über das beA versandt werden – das gilt auch für die Zwangsvollstreckung.
Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 €
Mit Einführung des „Reparaturgesetzes“ können seit November 2016 bereits „vereinfachte Vollstreckungsaufträge“ auf elektronischem Weg erteilt werden. Dies gilt sowohl für Aufträge an den Gerichtsvollzieher gem. § 754a ZPO als auch für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 829a ZPO.
Der Vollstreckungsbescheid muss in diesen Fällen dem Vollstreckungsauftrag lediglich als elektronisches Dokument beigefügt werden. Eine solche vereinfachte Antragstellung ist in folgenden Fällen möglich:
die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kos...