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IK Nr. 2 vom Seite 13

Die Bewertungsprinzipien des HGB

Dipl.-Hdl. Alexander Strasser; Vach

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet jeden Kaufmann, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser besteht mindestens aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Um die Bilanz aufstellen zu können, müssen Vermögen, Schulden und das Eigenkapital bewertet werden. Dazu schreibt das HGB bestimmte Bewertungsprinzipien vor. Im folgenden Beitrag gehen wir näher auf diese Bewertungsgrundsätze ein.

Rechtsgrundlagen

§ 238 HGB

(1)

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. […].

§ 242 HGB

(1)

Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. […].

Vorsichtsprinzip

Das Prinzip der Vorsicht gemäß § 252 HGB ist der wichtigste handelsrechtliche Bewertungsgrundsatz, der sich insbesondere an die Gläubiger (z. B. Banken, ...

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