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BMF - IV B 3 - S 2190 - 32/91

§ 7 EStG; Absetzung für Abnutzung für Wirtschaftgüter, die in der D-Markeröffnungsbilanz oder dem Anlageverzeichnis zum ausgewiesen sind

Die in der D-Markeröffnungsbilanz oder dem Anlageverzeichnis zum angesetzten Werte von Wirtschaftsgütern sind der steuerlichen Gewinnermittlung zugrundezulegen (§§ 50 und 52 Abs. 1 D-Markbilanzgesetz – DMBilG –). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Absetzungen für Abnutzung bei diesen Wirtschaftsgütern folgendes:

1. Lineare AfA

Nach § 7 Abs. 1 DMBilG sind Vermögensgegenstände mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert), höchstens jedoch mit den ihnen beizulegenden Werten (Zeitwert) zu bewerten. Diese Werte gelten nach § 7 Abs. 1 Satz 5 DMBilG für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 DMBilG nicht vorzunehmen sind.

Bei der Ermittlung des Zeitwertes ist die bisherige Nutzung und das Zurückbleiben der abnutzbaren Vermögensgegenstände hinter dem technischen Fortschritt durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 DMBilG). Für die Ermittlung des Wertabschlags für die bisherige Nutzung ist von den Zeiten auszugehen, die ab dem der steuerlichen Gewinnermittlung zugrundezulegen sind. ...BStBl 1990 I S. 725

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