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AG | Verletzung des Teilnahmerechts eines Aktionärs
Das Teilnahmerecht eines Aktionärs ist verletzt, wenn die Satzung eine Regelung enthält, wonach die Person des Vertreters des Aktionärs in der Hauptversammlung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird.
Im Streitfall bevollmächtigte ein Aktionär seinen Anwalt, ihn in der ordentlichen Hauptversammlung der nicht börsennotierten Gesellschaft zu vertreten. Diesem wurde der Zutritt unter Hinweis auf die ausdrückliche Satzungsregelung, die eine Vertretung nur durch ein Familienmitglied oder einen Mitaktionär vorsah, verweigert.