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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 350/20

Gesetze: SGB 6 § 53

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die von § 53 Abs 1 Satz 2 SGB VI geforderte Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls genügt jede Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, dh neben derjenigen nach § 1 SGB VI (Beschäftigte) und § 2 SGB VI (selbständig Tätige) auch die Versicherungspflicht sonstiger Versicherter nach § 3 SGB VI sowie die Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI).

2. Der Nachweis, dass bei Eintritt des Arbeitsunfalls Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, obliegt dem Versicherten.

Fundstelle(n):
EAAAH-70194

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