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BMF - IV B 2 - S 1901 - 136/94

§ 4 EStG; Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz;
Steuerliche Behandlung von (vergeblichen) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG ist ein Unternehmen auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn das heutige Unternehmen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem vormals enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist.

Wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt und fehlen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs, ist die Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). In diesem besonderen Fall kann der Berechtigte aus Billigkeitsgründen die Rückgabe der Vermögensgegenstände beanspruchen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder später an deren Stelle getreten sind (§ 6 Abs. 6a Satz 1 VermG). Statt der Rückgabe kann der Berechtigte auch eine Entschädigung für den Wert des Unternehmens im Zeitpunkt der Schädigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 VermG verlangen.

Die Unternehmensrückgabe nach dem VermG geschieht grundsätzlich erfolgsneutral (vgl. Tz. 35 des  IV B 2 – S 1901 – 56/94 – BStBl 1994 I S. 286). Das hat zur Folge, daß sich auch Aufwendungen, die zur Ablösung von Verbindlichkeiten nach dem Ver...

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