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BMF 13.01.2021 IV C 6 - S 2138/19/10002 :003, StuB 3/2021 S. 130

Verlängerung der Reinvestitionsfristen für die Ersatzbeschaffung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:S. 131

Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.