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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Berücksichtigung von Sachverständigengutachten
Der BFH hält in seinem Urteil vom - II R 9/18, NWB LAAAH-52405, in Anknüpfung an sein Urteil vom - II R 61/11, NWB KAAAE-50855 (BStBl 2004 II S. 363), und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom , NWB DAAAE-65375 (BStBl 2014 I S. 808), an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
Das ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Stpfl. den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ei...