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EuGH | Ausfuhren im persönlichen Reisegepäck
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens lieferte in mehreren hundert Fällen große Mengen an Lebensmitteln, Kosmetik- und Reinigungsprodukten an eine Anzahl Privatpersonen aus drei Familien. Die betreffenden Gegenstände wurden in ein von den Käufern angemietetes Lager nahe der ungarisch-serbischen Grenze befördert, wo auch die Rechnungen und die Antragsformulare zur Mehrwertsteuer-Erstattung ausgehändigt wurden. Die Käufer beförderten diese Gegenstände dann mit einem Privatfahrzeug als persönliches Gepäck nach Serbien. Ihnen [i]Die Steuerbefreiung der Ausfuhr von Gegenständen im persönlichen Reisegepäck ist auf Ausfuhren gewerblicher Art nicht anwendbarwurde die Mehrwertsteuerbefreiung für die Ausfuhr von Gegenständen im persönlichen Gepäck gewährt, indem sie ein Exemplar des Antragsformulars mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Ware aus der EU an die Klägerin zurückschickten: Nach Erhalt ...