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Umwandlungsteuergesetz | Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes (FG)
§ 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG bezieht sich auf sämtliche Anteile, die an der Übernahmeergebnisermittlung teilnehmen. Die Norm ist daher unabhängig davon anwendbar, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden. § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG erfasst auch Erwerbsvorgänge, die im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages erfolgen (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 37/20).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht gem. § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG einen Übernahmeverlust nicht berücksichtigt hat, der aus der Verschmelzung der A GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers result...