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Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von Kfz
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a Abs. 1 UStG entfällt, wenn bei Kfz-Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU im Raum steht, dass der vorgebliche Lieferungsempfänger tatsächlich das Kfz nicht erhalten hat. Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Problematik umsatzsteuerlicher Karussellgeschäfte bzw. betrügerischer Lieferketten zu sehen, wie sie auch Gegenstand der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache „R“ war (, BStBl 2011 II S. 846). Dabei waren vom FG Münster auch die Anforderungen an eine Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e UStDV a.F. (nunmehr § 17b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e UStDV) als auch die Voraussetzungen der ab aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451) geltenden Vermutungsregelung der Gegenstandsbeförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 17 Abs. 1 UStDV n. F. zu klären.
I. Nichtamtliche Leitsätze
1. Sofern eine Gelangensbestätigung des Abnehmers nach § 17a Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. e UStDV a.F. (nunmehr § 17b Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. e UStDV) nicht vorliegt, ist die Steuerfreiheit ...