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NWB Nr. 5 vom Seite 332

Corona-Hilfen für landwirtschaftliche Unternehmen

[i]Liquiditätssicherungs- und BürgschaftsprogrammUnternehmen der Landwirtschaft (einschließlich des Wein- und Gartenbaus, sog. landwirtschaftlicher Primärproduktion), die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Liquiditätsbedarf haben, steht neben den Corona-Soforthilfen das Liquiditätssicherungsprogramm der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) und das Corona-Bürgschaftsprogramm des Bundesministeriums [i]Zur Überbrückungshilfe III Jahn, NWB 4/2021 S. 250für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für Liquiditätssicherungsdarlehen der LR zur Verfügung (s. Antwort der Bundesregierung [BT-Drucks. 19/25981] auf eine Kleine Anfrage [BT- Drucks. 19/25441]).

Auftrag der Landwirtschaftlichen Rentenbank

[i]Staatlicher FörderauftragDie Landwirtschaftliche Rentenbank ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Zweigniederlassungen. Ihr Sitz befindet sich in Frankfurt/M. (§ 1 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank – LwRentBkG). Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Landwirtschaft und den ländlichen Raum unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu fördern (§ 3 Abs. 1 LwRentBkG), dient also als zentrales Refinanzierungsinstitut für die Land- und Ernährungswirtschaft. Zum wurde neben der weiterbe...