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Coronabedingte Betriebsschließungen als Störungen der Geschäftsgrundlage
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 351Die behördlich angeordneten Schließungen von Einzelhandelsgeschäften im Frühjahr 2020 und seit November 2020 werfen für betroffene Gewerberaummieter die Frage nach der Möglichkeit auf, vertraglich vereinbarte Mietzinszahlungen für den Zeitraum der Schließungen anteilig oder in voller Höhe zu kürzen oder mit dem Vermieter über eine Kürzung zu verhandeln. Die Rechtsprechung ist (noch) nicht einheitlich und der Gesetzgeber versucht mit neuen Regelungen, das Konfliktpotenzial zwischen Vermietern und Mietern zu entschärfen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Uneinheitliche Rechtsprechung
Die Frage, ob ein Vermieter auf einen Teil der Gewerberaummiete verzichten muss, wenn der Gewerbemieter wegen Corona den angemieteten Gewerberaum schließen musste und somit nicht nutzen konnte, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet.
[i]LG Frankfurt/M.: Mieter trägt das VerwendungsrisikoZum Teil wird verneint, dass die durch eine behördliche Anordnung bedingte Laden-/Geschäftsschließung rechtlich einen Mangel darstellt, welcher eine Mietminderung rechtfertigt (z. B. LG Frankfurt/M., Urteil v. - 2-15 O 23/20). Auch ein Anspruch auf Anpassung des Mietzinses wegen einer Störung der Geschäftsgrundlag...