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StuB Nr. 3 vom Seite 107

Umsatzsteuer bei Gutscheinen ab 1.1.2019 – Bestandsaufnahme zu offenen Fragen

Zugleich Anmerkungen zum

StB Robert C. Prätzler

Mit erheblicher Verspätung liegt nunmehr ein erstes BMF-Schreiben zu Einzelfragen bezüglich der Neuregelung für Gutscheine im Umsatzsteuerrecht vor. Zugleich wird der UStAE entsprechend erweitert. Das Schreiben bietet Anlass zu einer Bestandsaufnahme zu zahlreichen bisher bekanntgewordenen offenen Fragen aus der Besteuerungspraxis. Dabei sind zusätzlich Ausführungen in einem BMF-Schreiben zur temporären Steuersatzsenkung für den Themenkomplex der Gutscheine besprechenswürdig.

Kernfragen
  • Welche allgemeinen Abgrenzungsfragen stellen sich zwischen Gutscheinen und anderen Instrumenten?

  • Wie lassen sich in der Praxis Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine abgrenzen?

  • Was gilt zur zeitlichen Anwendung des BMF-Schreibens?

I. Zum Hintergrund

1. Vorbemerkungen

[i]Hammerl/Fietz, Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen, NWB 48/2020 S. 3538, NWB DAAAH-64047 Prätzler, Umsatzsteuer bei Gutscheinen seit dem 1.1.2019, StuB 8/2019 S. 315, NWB PAAAH-11950 Denker/Schürkötter, Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine in der Umsatzsteuer – Übersicht, Arbeitshilfe, NWB IAAAH-68435 Durch eine Gesetzesänderung wurde zum die sog. Gutschein-Richtlinie der Europäischen Union fristgerecht umgesetzt. Nunmehr regeln insbesondere die neuen § 3 Abs. 13 bis Abs. 15 UStG den Umgang mit Gutscheinen, vorausgesetzt diese wurden nach dem ausgegeben (vgl. § 27 Abs. 23 UStG).

Das BMF-Schreiben enthält eine Übergangsregelung: Gutscheine, die bis zum ausgegeben wurden, dürfen noch abweichend von den Regelungen des Schreibens behandelt werden (vgl. BMF, Abschn. II.). Unklar ist die Reichweite dieser Regelung. Sie kann sicher nicht so zu verstehen sein, dass die Vorschriften des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG erst danach anzuwenden sind.

2. Gutscheindefinition

Gutscheine sind Instrumente, die eine Verpflichtung verbriefen, sie als Gegenleistung oder Teil der Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen. Dabei sollen entweder die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer feststehen (vgl. Art. 30a Nr. 1 MwStSystRL und § 3 Abs. 13 UStG). Keine Gutscheine i. S. der Regelung sind u. a. Instrumente, die nur zu einem Preisnachlass berechtigen, sowie Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen, Briefmarken und ähnliches oder reine Zahlungsinstrumente.