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Steuerfreie Vermietung an Pauschallandwirte
Finanzverwaltung passt UStAE mit an BFH-Rechtsprechung an
[i] Becker, NWB 30/2018 S. 2200Bereits mit Urteil v. hatte der BFH eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG bei der Vermietung und Verpachtung an pauschalbesteuernde Land- und Forstwirte ausgeschlossen. Er stellte sich hierdurch gegen die bislang abweichende Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 9.2 Abs. 2 UStAE. Ist die Vermietung und Verpachtung an pauschalbesteuernde Land- und Forstwirte nach § 24 UStG zwingend steuerfrei, ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen des Vermieters bzw. Verpächters im Zusammenhang mit dem Miet- bzw. Pachtobjekt ausgeschlossen. Gerade hier waren entsprechende Vermietungsgestaltungen beliebt, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, den der pauschalbesteuernde Landwirt bei einem Direktbezug der Leistungen nicht geltend machen könnte. Nun hat auch die Finanzverwaltung den UStAE mit (BStBl 2020 I S. 1202) an die BFH-Rechtsprechung angepasst.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Inhalt und Zweck der Regelungen des § 9 Abs. 2 UStG sowie des § 24 UStG
1. Die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG
[i]Vanheiden, Option, infoCenter, NWB XAAAB-14245 Nach § 9 UStG kann der Unternehmer auf bestimmte Steuerbefreiungen verzichten und zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Die Regelung findet ausschließlich auf Finanzumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG, auf Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, auf die Vermietung und Verpachtung i. S. des § 4 Nr. 12 UStG, auf Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 4 Nr. 13 UStG sowie auf Blindenumsätze i. S. des § 4 Nr. 19 UStG Anwendung. Hierdurch soll die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen, die mit den optierten Umsätzen im Zusammenhang stehen, ermöglicht werden.
[i]Einschränkung der Option durch § 9 Abs. 2 UStGDie Option ist nur möglich, wenn eine Leistungsausführung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (§ 9 Abs. 1 UStG) erfolgt. Daneben müssen für bestimmte Steuerbefreiungen die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG erfüllt sein. Dies betrifft die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags sowie die Bestellung, Übertragung und Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. Findet § 9 Abs. 2 UStG Anwendung, darf das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
[i]Vermeidung von VorschaltmodellenHierdurch sollten Vorschaltmodelle von Zwischenvermietungen vermieden werden, die dazu dienten, die Option zur Umsatzsteuerpflicht und damit den Vorsteuerabzug aus S. 337Eingangsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücksumsätzen in Anspruch nehmen zu können.
[i]Formfreiheit der OptionserklärungDer Vermieter bzw. Verpächter übt die Option grds. formfrei dadurch aus, dass er den Umsatz steuerpflichtig behandelt. Es genügt also ein gesonderter Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung oder einem Mietvertrag, der vom Mieter geschuldet wird und vom Vermieter angemeldet sowie abgeführt wird.
2. Die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG
[i]Keine USt-Zahlungsverpflichtung für Land- und ForstwirteFür bestimmte land- und forstwirtschaftliche Umsätze i. S. des § 24 UStG findet die Durchschnittssatzbesteuerung Anwendung. Insoweit gelten besondere Steuersätze. Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug der Höhe nach begrenzt auf diese Umsätze zugelassen. Ein darüber hinausgehender Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen Umsätzen ist ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG). Im Ergebnis stehen sich damit die Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze und der Vorsteuerabzug auf Eingangsumsätze in gleicher Höhe gegenüber, sodass es zu keiner Zahlungsverpflichtung des Land- und Forstwirts kommt. [i]VereinfachungszweckDie Regelung dient der Erleichterung der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, der Neutralität der Umsatzsteuer und der Sicherstellung, dass Nahrungsmittel für Endverbraucher nicht verteuert werden.