Weitere Fristverlängerungen
Verlängerung der Steuererklärungsfrist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten
In hat Hechtner über die Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 berichtet. Fast prophetisch enden seine Ausführungen mit dem Hinweis, es bleibe abzuwarten, inwieweit dieses Gesetz noch weitere Maßnahmen aufnehmen werde. Und tatsächlich ist der Entwurf von den Koalitionsfraktionen inzwischen um eine Regelung erweitert worden, die die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 auch für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert – und zwar vom auf den (s. dazu NWB-Nachricht, NWB BAAAH-68887). Damit sollen die landwirtschaftlichen Buchstellen entlastet werden, um sicherzustellen, dass eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung nicht zulasten der Unterstützungs- und Beratungsleistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie geht.
War diese inhaltliche Ergänzung vielleicht noch absehbar, soll das „Fristverlängerungsgesetz“ nun aber zusätzlich als „Trägergesetz“ für eine völlig fachfremde Fristverlängerung dienen – die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten. Denn nachdem die Pflicht von Geschäftsleitern zur Insolvenzantragstellung bei coronabedingter Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zunächst bis zum ausgesetzt wurde, zeichnet sich mittlerweile ab, dass auch die danach erfolgte Verlängerung bis zum nicht ausreichend sein wird (s. dazu schon ). Die Koalitionsfraktionen beabsichtigen deshalb, die Insolvenzantragspflichten für Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, ein weiteres Mal bis zum auszusetzen (s. dazu Jahn auf ). Voraussetzung ist grundsätzlich eine Antragstellung im Zeitraum vom bis zum . Die Änderung in § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz muss also schnell erfolgen, was mit einer Aufnahme in das steuerliche „Fristverlängerungsgesetz“ funktionieren könnte.
Denn geht der Plan des Gesetzgebers auf, könnte der dann um die COVID-19-Regelung erweiterte Gesetzentwurf zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 schon am (einen Tag nach Drucklegung dieser NWB-Ausgabe) vom Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Die Zustimmung des Bundesrats soll auf seiner nächsten Sitzung am erfolgen. Wir werden berichten.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 233
NWB JAAAH-69690