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Lohnsteuer | Steuerpflichtiger Arbeitslohn durch Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe
Die für einen Grenzgänger zur Schweiz von dessen Arbeitgeber entrichteten Beiträge zur Schweizer Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) sind nach deutschem Recht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für die Annahme der Einkommensteuerfreiheit dieser Beiträge besteht bei rechtsvergleichender Betrachtung laut dem keine gesetzliche Grundlage im deutschen Einkommensteuerrecht. Insbesondere besteht keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28, Nr. 56, Nr. 62 EStG.