Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
AO: Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
, NWB VAAAH-63471, und VIII R 29/17, NWB LAAAH-63470
Leitsätze
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich unzumutbar i. S. von § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG steht.
Der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. mit § 150 Abs. 1 AO bezieht sich nur auf den jeweiligen VZ.
Sachverhalt
Der Kläger im Verfahren
VIII R 29/19 betrieb eine Praxis als Physiotherapeut, aus der er im Streitjahr 2017 Einkünfte i. H. von 14.534 € erzielte. Er reichte für diesen VZ einen handschriftlich ausgefüllten Vordruck EÜR beim FA ein. Das FA akzeptierte dies nicht und forderte die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung. Im Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Zwangsgeld angedroht und mit Bescheid v. i. H. von 200 € festgesetzt. Auch wurde mit Bescheid v. der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Verpflic...