NWB-EV Nr. 2 vom Seite 37

Gestaltungsmöglichkeiten bei Patchwork-Familien

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Die Gestaltung der Vermögensnachfolge ist schon in „klassischen“ Familienstrukturen anspruchsvoll. Richtig komplex wird sie aber in sogenannten „Patchwork-Familien“: Mal bringt einer der Partner Kinder aus einer früheren Ehe bzw. Beziehung mit, mal beide. Manchmal kommen noch gemeinsame Kinder hinzu. Mal sind die Patchwork-Eltern verheiratet, mal nicht; mal sind sie miteinander verheiratet, mal noch mit einem früheren Partner. Und mindestens ebenso vielfältig wie die familiären Strukturen sind die Wünsche und Zielvorstellungen der Beteiligten.

In der letzten Ausgabe hat Dr. Michael Schellenberger zunächst die wichtigsten Grundkonstellationen dargestellt und steuerliche Schlaglichter betrachtet (). Darauf aufbauend erörtert er in dieser Ausgabe ab der Seite 43 die in der Praxis häufigsten Themenstellungen und zeigt rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. So können Sie Lösungen entwickeln, die den individuellen Wünschen und Bedürfnissen Ihrer Mandanten bestmöglich entsprechen. Denn auch wenn gewisse Gestaltungswünsche regelmäßig wiederkehren, so ist doch jede Familiensituation individuell. Selten liegen die Fälle in der Praxis in den hier diskutierten „Reinformen“ vor. Oftmals entsprechen die Gestaltungswünsche der Mandanten mehreren Reinformen zugleich, unter denen ein angemessener Interessenausgleich vorzunehmen ist. Hier gilt es, den Mandantenwillen aufzuklären und eine passgenaue individuelle Gestaltungslösung zu finden.

Wichtig ist es zuerst, zu erkennen, welche Wünsche mit der Regelung abgedeckt werden sollen: Soll eine Absicherung des aktuellen Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebensgefährten erreicht werden? Soll das Vermögen auch bereits beim Tod des Erstversterbenden den Kindern zugutekommen? Wenn ja, in welchem Verhältnis soll dies erfolgen? Hier ist insbesondere zu erfragen, welche Kinder bedacht werden sollen. Soll ausschließlich dem oder den Kindern aus der aktuellen Beziehung etwas zugewandt werden oder allen eigenen? Sollen auch die Kinder aus allen Beziehungen des aktuellen Partners etwas zugewandt bekommen?

Auch die Frage der Teilhabe des vorherigen bzw. des getrenntlebenden Partners am Vermögen ist ein wichtiger Punkt für viele Mandanten. Soll dieser von jeglicher Teilhabe am Vermögen ausgeschlossen werden, sind sowohl an die Fälle der unmittelbaren Teilhabe durch Erbansprüche bzw. Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Zugewinnausgleichsansprüche zu denken als auch an die Fälle der mittelbaren Teilhabe bei Nachversterben eines Kindes oder die Teilhabe durch Unterhaltsansprüche. Nicht immer geht es Mandanten jedoch darum, den vorherigen Partner möglichst stark zu beschneiden. Nicht selten besteht auch eine langjährige und tiefe Vertrauensbeziehung nach Ende der Partnerschaft fort.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 2/2021 Seite 37
NWB KAAAH-69603