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Nachlasspfleger – Bestellung auch während „allgemeiner Coronalage“ (OLG)
Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers durch den Rechtspfleger setzt zwingend eine wirksame Bestellung nach § 1789 BGB voraus. Von ihr kann nicht unter Verweis auf die „allgemeine Coronalage“ abgesehen werden. Etwaige Ansprüche des Nachlasspflegers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung bei unterlassener Bestellung können im Vergütungsfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss v. - 6 W 74/20, NWB IAAAH-68393