Gesetze: UStG 2010 § 19 Abs. 1 S. 1, UStG 2010 § 19 Abs. 1 S. 4, UStG 2010 § 19 Abs. 2, UStG 2010 § 4 Nr. 12 S. 1, UStG 2010 § 4 Nr. 12 S. 2, UStG 2010 § 12 Abs. 1, UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11, BGB § 133
Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung unter Mithilfe eines
Steuerberaters und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für eine vermietete Ferienwohnung
Leitsatz
1. Eine Unternehmerin mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus der Vermietung einer Ferienwohnung hat auf die
Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG verzichtet, wenn sie mit ihrer unter Mitwirkung eines Steuerberaters
erstellten Umsatzsteuererklärung Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Vermietung ihrer Ferienwohnung geltend gemacht,
keine Eintragungen in der Steuererklärung in den dafür vorgesehenen Zeilen zur Kleinunternehmerregelung gemacht, diesen Verzicht
auch nicht bis zur Unfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung widerrufen hat und auch in der zeitgleich abgegeben Umsatzsteuererklärung
für das Folgejahr so verfahren ist. Insoweit ist unerheblich, ob der Verzicht für die Unternehmerin wirtschaftlich vorteilhaft
ist.
2. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung umfasst das gesamte Unternehmen und führt damit zur Regelbesteuerung der
Umsätze aus der Vermietung und aus steuerpflichtigen landwirtschaftlichen Umsätzen (hier: aus der Verpachtung von Milchquoten),
auch wenn die Umsatzsteuererklärung fehlerhaft keine Angaben über die landwirtschaftlichen Umsätze enthält.
3. Der Verzicht auf die Kleinunterregelung stellt eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, die
auch durch konkludentes Verhalten gegenüber dem Finanzamt erfolgen kann. Entscheidend ist, ob das Finanzamt unter Würdigung
der Umstände des Einzelfalles den Inhalt der Steuererklärung zweifelsfrei zugleich als Erklärung zur Ausübung des steuerrechtlichen
Gestaltungsrechts auffassen durfte oder ob dem Inhalt eine solche Bedeutung nicht zukommt. Verbleiben Zweifel, kann eine Option
zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2021 S. 463 BAAAH-69470
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