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FG Bremen  v. - 2 K 28/20 (3)

Gesetze: UStG 2010 § 19 Abs. 1 S. 1, UStG 2010 § 19 Abs. 1 S. 4, UStG 2010 § 19 Abs. 2, UStG 2010 § 4 Nr. 12 S. 1, UStG 2010 § 4 Nr. 12 S. 2, UStG 2010 § 12 Abs. 1, UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11, BGB § 133

Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung unter Mithilfe eines Steuerberaters und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für eine vermietete Ferienwohnung

Leitsatz

1. Eine Unternehmerin mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus der Vermietung einer Ferienwohnung hat auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG verzichtet, wenn sie mit ihrer unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellten Umsatzsteuererklärung Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Vermietung ihrer Ferienwohnung geltend gemacht, keine Eintragungen in der Steuererklärung in den dafür vorgesehenen Zeilen zur Kleinunternehmerregelung gemacht, diesen Verzicht auch nicht bis zur Unfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung widerrufen hat und auch in der zeitgleich abgegeben Umsatzsteuererklärung für das Folgejahr so verfahren ist. Insoweit ist unerheblich, ob der Verzicht für die Unternehmerin wirtschaftlich vorteilhaft ist.

2. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung umfasst das gesamte Unternehmen und führt damit zur Regelbesteuerung der Umsätze aus der Vermietung und aus steuerpflichtigen landwirtschaftlichen Umsätzen (hier: aus der Verpachtung von Milchquoten), auch wenn die Umsatzsteuererklärung fehlerhaft keine Angaben über die landwirtschaftlichen Umsätze enthält.

3. Der Verzicht auf die Kleinunterregelung stellt eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, die auch durch konkludentes Verhalten gegenüber dem Finanzamt erfolgen kann. Entscheidend ist, ob das Finanzamt unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles den Inhalt der Steuererklärung zweifelsfrei zugleich als Erklärung zur Ausübung des steuerrechtlichen Gestaltungsrechts auffassen durfte oder ob dem Inhalt eine solche Bedeutung nicht zukommt. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2021 S. 463
BAAAH-69470

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