Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinzurechnungsbesteuerung adé?
Nachdem der BFH mit seinem Urteil v. (I R 11/19, NWB HAAAH-34005) zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung i. S. des § 7 Abs. 6 und 6a AStG in einem Drittstaatenfall geurteilt hatte, äußerte er sich mit Urteil v. (I R 59/17, NWB WAAAH-59769 ) auch zur „normalen“ Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 1 AStG. Der Streitfall betraf die Beteiligung unbeschränkt Steuerpflichtiger an einer in Ungarn ansässigen Holding, die neben unstreitig aktiven Dienstleistungseinkünften noch niedrigbesteuerte Zinseinkünfte erzielte (in den Streitjahren war Ungarn noch nicht Mitgliedstaat der EU). Für die aktuelle Rechtslage sind die primärrechtlichen Erwägungen im Drittstaatenfall damit nun abgesteckt, wobei einige Details noch klärungsbedürftig sind. Darüber hinaus hat sich der BFH auch zu einfachrechtlichen sowie verfassungsrechtlichen Fragen geäußert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Kein Bestandsschutz für die reguläre Hinzurechnungsbesteuerung seit 2001
Der BFH stellte fest, dass im Drittstaatenfall nicht nur die erweiterte, sondern auch die reguläre Hinzurechnungsbesteuerung i. S. des § 7 Abs. 1 AStG exklusiv anhand der Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen ist. Denn aufgrund umfassender Änderungen im ...