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BMF 18.01.2021 IV C 6 - S 2144/19/10003 :004, BBK 3/2021 S. 124

Steuerrecht | BMF-Schreiben zur Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung zu § 4 Abs. 4a EStG, nach der es für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den Gewinn i. S. von § 4 Abs. 1 EStG ankommt, d. h. auf den Gewinn ohne außerbilanzielle Korrekturen. Nach dem BFH ist der Gewinn i. S. von § 4 Abs. 1 EStG also nicht identisch mit dem Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, in dem außerbilanzielle Korrekturen enthalten sind.

Eine [i]Steuerfreie InvZul erhöht das Entnahmepotenzial steuerfreie Investitionszulage verbleibt somit für die Ermittlung nach § 4 Abs. 4a EStG im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial, während nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn und damit auch das Entnahmepotenzial mindern.

Nach [i]Weitere außerbilanzielle Korrekturen dem BMF bleiben auch weitere außerbilanzielle Korrekturen außer Ansatz, z. B. die nicht abziehbare Gewerbesteuer gem. § 4 Abs. 5b EStG, abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzug...