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Syndikuszulassung | Tätigkeit für einen Haftpflichtversicherer
Wird eine bei einem Haftpflichtversicherer angestellte Rechtsanwältin zur Unterstützung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche tätig, handelt sie in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO).
Die gesamte Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich der Schadensfallbearbeitung betrifft nach Einschätzung des Senats Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin, weil die Unterstützung von Versicherungsnehmern auch bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche bei bestehendem Versicherungsschutz vor allen Dingen im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.