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Steuerschuldumkehr beim Verkauf von Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer
Am hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Durch dieses Gesetz wurde das Verfahren der Steuerschuldumkehr für „Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ neu in das Umsatzsteuergesetz eingeführt (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG). Voraussetzung für die Anwendung der Steuerschuldumkehr ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, „dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist“ (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG; sog. Wiederverkäufer).
Das BMF hat am ( NWB RAAAH-67515) ein Schreiben zu den erforderlichen Anpassungen im UStAE (insbesondere neuer Abschnitt 13b.7b UStAE) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in dem Schreiben der Übergang von der Regelbesteuerung zum Verfahren der Steuerschuldumkehr (insbesondere im Hinblick auf die Behandlung von Anzahlungs- und Endrechnungen für Dauerleistungen, die sich über den Jahreswechsel erstrecken) geregelt. Die Wiederverkäufereigenschaft soll mittels eines neuen Formulars (USt 1 TQ) von den Finanzämtern bescheinigt werden. Glücklicherweise gilt für die bis zum erbrachten Leistung...