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NWB Nr. 3 vom Seite 170

Verzögerte Corona-Finanzhilfen und die Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht

Haben überschuldete Unternehmen staatliche Hilfsleistungen für November und/oder Dezember 2020 beantragt oder sind antragsberechtigt, sind deren Geschäftsleiter weiter bis zum von der Insolvenzantragsfrist befreit. Diese Frist sollte der Gesetzgeber aber verlängern, nachdem es bei den staatlichen Corona-Hilfsprogrammen zu Verzögerungen kommt, die die Unternehmen nicht zu verantworten haben.

Ausnahmevorschrift des COVInsAG

[i]Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Zeit v. 1.3.–30.9.2020Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Gesetz v. , BGBl 2020 I S. 569) ist das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG rückwirkend zum in Kraft getreten. Damit wurde die Pflicht von Geschäftsleitern zur Insolvenzantragstellung (§ 15a InsO) bei coronabedingter Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bis zum ausgesetzt (§ 1 COVInsG).

[i]Verlängerung bis zum 31.12.2020Um überschuldeten Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu [i]Pape, NWB 46/2020 S. 3407finanzieren, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum verlängert (BT-Drucks. 19/22178).