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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 10-11 | Auslandssemester: Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten

Studierende, die ein Zweitstudium absolvieren, können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters oder Praxissemesters sowie eines Praktikums als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn die Studienordnung dies verpflichtend vorsieht. Die Studierenden begründen an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte.

Beim nächsten Urteil des Bundesfinanzhofs geht es noch einmal um eine erste Tätigkeitsstätte.

Wie Sie wissen, ist seit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Erst kürzlich hatte der Bundesfinanzhof klargestellt: Das gilt auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme ist nicht erforderlich. – Jetzt haben die höchsten deutschen Steuerrichter in einem vom Bund ...