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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10080/20

Gesetze: AO § 118, AO § 284 Abs. 1, AO § 284 Abs. 2, AO § 284 Abs. 3, AO § 284 Abs. 4, AO § 284 Abs. 7 S. 1, ZPO § 802c, ZPO § 802d, BGB § 1195 S. 1

Abgabe der Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung betreffend ein Grundstück: Pflicht zur Nachbesserung bzw. Ergänzung

Nachbesserung als Verwaltungsakt

erforderliche Angaben bei Bestehen von Grundschulden

Leitsatz

1. Eine Ladung zu einer Nachbesserung/Ergänzung einer bereits erteilten Vermögensauskunft (§ 284 AO) ist ein Verwaltungsakt.

2. Auch vor Ablauf der Zweijahresfrist im Sinne des § 284 Abs. 4 AO kann eine Nachbesserung (Ergänzung) der bereits erteilten Vermögensauskunft verlangt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig (lückenhaft), ungenau oder widersprüchlich ist.

3. Eine Vermögensauskunft ist auch nach Umstellung der Verwaltung der Vermögensauskünfte auf elektronische Dokumente seit nicht schon deswegen unvollständig, weil bestimmte im dafür verwendeten, von der Justiz- oder Finanzverwaltung eingeführten Formular enthaltene Fragen vom Schulder nicht beantwortet wurden, zu deren Beantwortung der Schuldner nicht verpflichtet ist. So ist eine Vermögensauskunft nicht bereits deswegen unvollständig, weil bezüglich eines Vermögensgegenstands „Grundstück” nicht angegeben wurde, in welcher Höhe Grundschulden valutierten. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Angaben zur Höhe der aktuellen Valuten (Valutastände) zu machen (gegen LG Kleve, Beschluss v., 4 T 37/10, JurBüro 2010, 383; gegen LG Detmold, Beschluss v. , 3 T 233/2000, Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung – DGVZ – 2000 S. 169; gegen LG Aachen, Beschluss v. , 5 T 1/91, Rpfleger 1991 S. 327).

4. Der Schuldner ist aber verpflichtet, Angaben zum Bestehen einer Eigentümergrundschuld (mit Angabe des Aufbewahrungsorts des Grundschuldbriefs) oder – bei Übertragung der Grundschuld auf einen Dritten – Angaben zu Ansprüchen aus dem Kausalgeschäft (z. B.Sicherungs-, Treuhand- oder Schenkungsvertrag) für die Übertragung der Grundschuld zu machen und in diesem Rahmen auch z. B. den Sicherungsnehmer, Treuhänder oder Beschenkten zu benennen.

Fundstelle(n):
KAAAH-68790

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