Pfandgelder in der Getränkeindustrie …
... neues BMF-Schreiben
Seit Jahren ist die Bilanzierung vereinnahmter/verausgabter Pfandgelder für Mehrwegleergut in der Getränkeindustrie strittig. Der BFH hatte mit Datum vom für einen Spezialfall der Mineralbrunnenbetriebe vereinnahmte Pfandgelder für sog. Einheitsleergut in Orientierung an zivilrechtlichen Kriterien nicht mehr zur Passivierung zugelassen. Die Praxis hatte dies basierend auf dem durchgängig anders gehandhabt. Nunmehr ist am ein neues BMF-Schreiben mit bemerkenswerten Vereinfachungs- und Übergangsbestimmungen ergangen; es wird in der Praxis vermutlich „streitbeilegend“ wirken. Eine steuergesetzliche Klarstellung ist nun nicht mehr zu erwarten, wie der Beitrag von Prinz zeigt und erste Beratungsüberlegungen formuliert.
Einschätzung der wirtschaftlichen Lage in Zeiten der Corona-Pandemie
Die derzeitige Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Bekämpfung bedeuten für sehr viele Unternehmen bislang kaum gekannte Unsicherheiten für die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage. Diese ist aber für die Steuerung und die Abbildung des Unternehmens unabdingbar. Teilweise mit empfindlichen Sanktionen verbunden sind dabei pflichtgemäß vorzunehmende Abschätzungen auf Basis der insolvenz- und handelsrechtlichen Vorschriften und deren Auslegungen durchzuführen. Daher werden im Beitrag von Müller/Reinke kurz die Implikationen aus der Insolvenzantragspflicht sowie der Unternehmensfortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Satz 2 HGB im Besonderen und der weiteren Rechnungslegung im Allgemeinen herausgearbeitet.
Abgeltungsteuer bei Darlehensgewährung
In der Praxis erfolgen nicht selten Darlehensgewährungen an eine GmbH durch eine dem Gesellschafter nahe stehende Person. In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Zinserträge bei der nahe stehenden Person der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder ob durch § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ein Ausschluss aus der Abgeltungsbesteuerung erfolgt, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % an der darlehensnehmenden GmbH beteiligt ist. Ein solcher Fall war Gegenstand des , auf das Ott näher eingeht. Neben den Auswirkungen auf laufende Kapitalerträge erlangt die normspezifische Auslegung auch Bedeutung bei Darlehensverlusten, wenn die Finanzierung der Kapitalgesellschaft – wie z. B. beim sog. Holding-Modell – über eine nahe stehende Person erfolgt. Eine solche Finanzierungstruktur verliert jedoch ihre Bedeutung aufgrund der Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG im Rahmen des JStG 2020.
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 2/2021 Seite 1
AAAAH-68695