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Einkommensteuer | Keine Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem „Biberschaden“ als außergewöhnliche Belastungen
(1) Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i. S. des § 33 EStG vergleichbar. (2) Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen (Bezug: § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 35a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 EStG).
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (vgl. , NWB ZAAAE-98628, BStBl 2015 II S. 800). Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen...