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Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers
Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt i. d. R., wenn der Stpfl. in einem Mehrfamilienhaus – zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Ausnahmsweise kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung jedoch auch auf diese weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. AO; § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO).
(1) Die beiden Gesellschafter einer freiberuflichen, bundesweite Schulungen durchführenden GbR sind jeweils zur Hälfte Bruchteilseigentümer eines bebauten Grundstücks (Grundstücksfläche von 1.596 m2 G...