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NWB Nr. 3 vom Seite 172

Reform der Kraftfahrzeugsteuer: Anreize für eine klimafreundlichere Mobilität

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Dieter J. Zens

[i]7. KraftStÄndG v. 16.10.2020, BGBl 2020 I S. 2184Mit dem bereits am beschlossenen Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BR-Drucks. 344/20) strebt die Bundesregierung neben der Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 auch eine Umsetzung der Beschlüsse des vom Koalitionsausschuss am beschlossenen Konjunktur- und Zukunftspakets an. Zudem werden insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen entlastet. Dieser Zielsetzung folgt die im Rahmen des am verkündeten und am in Kraft getretenen Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v.  (BGBl 2020 I S. 2184) umgesetzte Reform des Kraftfahrzeugsteuerrechts.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Klimaschutz und Mobilität als politischer Hintergrund zur Änderung des KraftStG

[i]Nürnberg, NWB 33/2020 S. 2495Im Lichte der Erkenntnis, dass Mobilität ein unverzichtbarer Teil des täglichen Lebens in Deutschland und dass der Verkehr nach Energieerzeugung und Industrie der drittgrößte Verursacher sog. Treibhausgase ist, besteht aus Sicht des Gesetzgebers im Rahmen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Handlungsbedarf. [i]Regierungsprogramm Elektromobilität v. 18.5.2011, unter http://go.nwb.de/7igv4Grundlage des bisherigen Strebens der Bundesregierung ist hierbei das Regierungsprogramm Elektromobilität v. . Über die bisherigen Bemühungen des Gesetzgebers − insbesondere zur Förderung der Elektromobilität – hinausgehend, hat das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auch die Vereinbarkeit von Klimaschutz sowie bezahlbarer und sozial gerechter Mobilität zum Ziel. Vor dem Hintergrund, den Anforderungen des Pariser Klimaschutzabkommens (ABl EU L 282 v. ) bezüglich der Begrenzung des Ausstoßes von CO 2 auch in der Praxis gerecht zu werden, hatte die Bundesregierung zwei Elemente des Kraftfahrzeugsteuerrechts identifiziert, die hier aus ihrer Sicht eine Lenkungswirkung entfalten können.

Mit dieser Reform des Kraftfahrzeugsteuergesetzes fokussiert der Gesetzgeber, dem Regierungsentwurf im Wesentlichen folgend, die politischen Ziele insbesondere durch die folgenden Neuregelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts:

  • [i]Einstieg in einen gestaffelten Steuersatz bei der kohlendioxid-orientierten BesteuerungDie Höhe des Kohlendioxidausstoßes − CO 2-Wert – hat für die Besteuerung von Pkw künftig eine noch stärkere Bedeutung. Die Gewichtung liegt bei der Gestaltung der Steuersätze für Pkw entsprechend noch stärker auf dieser Komponente, die letztlich den Kraftstoffverbrauch des jeweiligen Fahrzeugtyps wiedergibt. Demgegenüber tritt die Hubraumkomponente als Element des Charakters der Kraftfahrzeugsteuer als Luxussteuer zurück. Im Ergebnis tritt an die Stelle des einheitlichen Satzes von 2 € bei S. 173der Besteuerung von Pkw für CO 2-Werte oberhalb der Freigrenze 95 g/km ein gestaffelter Steuersatz. Mit dieser für ab dem erstmals zugelassene Pkw geltenden Regelung will der Gesetzgeber einen stärkeren Anreiz für die Neuanschaffung emissionsärmerer Fahrzeuge setzen.

  • [i]Zeitlich befristete Förderung von besonders sparsamen FahrzeugenDie Begünstigung für Elektrofahrzeuge im Sinne des KraftStG wird weiter ausgebaut. Nach aktueller Rechtslage kommen Halter von Elektrofahrzeugen bereits in den Genuss einer zehnjährigen Steuerbefreiung. Diese Vergünstigung ist aktuell auf solche Elektrofahrzeuge beschränkt, die bis erstmalig zugelassen werden. Diese Begünstigung baut der Gesetzgeber mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes deutlich aus. Die grundsätzlich zehnjährige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gilt nunmehr für Elektrofahrzeuge, die bis zum erstmals zugelassen werden. Sie wird jedoch längstens bis zum gewährt und hat damit für Erstzulassungen ab dem einen abschmelzenden Charakter.

    Zur Förderung des Neuerwerbs von besonders emissionsreduzierten Pkw und damit sparsamen Fahrzeugen schafft der Gesetzgeber eine neue, in der Anwendung zeitlich befristete Begünstigungsvorschrift. Mit dieser Regelung soll der Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren gefördert werden. Das Halten solcher Fahrzeuge, die höchstens 95 g CO 2 pro 100 km ausstoßen, wird bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom bis zum für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren durch eine Steuervergünstigung von 30 € pro Jahr begünstigt. Die Förderung im Rahmen dieser neuen Begünstigungsvorschrift wird längstens bis zum gewährt. Durch die zeitliche Begrenzung, sowohl des Erstzulassungszeitraums, für den eine Förderung in Betracht kommt, als auch des Zeitraums für die Gewährung der Förderung selber, will der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, möglichst zeitnah einen solchen Pkw anzuschaffen.

Neben diesen zentralen Komponenten umfasst die Reform noch solche Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die durch Verfahrensvereinfachungen zur Förderung des Mittelstands beitragen, das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer betreffen oder die Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuerrechts bezüglich verkehrsrechtlicher Begriffe an die dort aktuelle Terminologie anpassen.