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Syndikus | Rechtliche Beratung von Kunden der Arbeitgeberin
Eine Tätigkeit, bei der eine Beschäftigte in einem Umfang von 20–30 % Schadensfälle von Kunden ihrer Arbeitgeberin in unmittelbarem Kontakt zu diesen bearbeitet, schließt die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin aus.
Die rechtliche Beratung von Kunden der Arbeitgeberin steht nach § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin die Tätigkeit der Antragstellerin prägt und diese nur in untergeordnetem Umfang deren Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grds. eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus ( AnwZ (Brfg) 23/19, NWB BAAAH-54089, 24 ff.).