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FG Düsseldorf | Verdeckte Einlage eines Anteils an einer österreichischen KG durch die Organgesellschaft
(1) Eine ausländische Betriebsstätte i. S. des § 2a Abs. 4 EStG a. F. einer Personengesellschaft ist ihren Mitunternehmern als eigene Betriebsstätte zuzurechnen. (2) Eine Betriebsstätte einer Organgesellschaft ist keine Betriebsstätte des Organträgers. (3) Die Nachversteuerung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. setzt einen Verlustabzug nach § 2a Abs. 3 EStG beim selben Steuerpflichtigen in einem früheren Veranlagungszeitraum voraus.
Die [i]Keine Verklammerung bei Auseinanderklaffen von Inanspruchnahme des Verlustabzugs und späterer Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestands bei OrganschaftKlägerin, eine KG, hatte eine inländische GmbH als Organgesellschaft. Die Organgesellschaft war an einer österreichischen KG als Kommanditistin beteiligt. Aus dieser Beteiligung erzielte sie 1997 einen Verlust von ca. 15 Mio. DM, der in Deutschland steuerfrei war. Die GmbH beantragte hierfür einen Verlustabzug nach § 2a Abs. 3 EStG a. F. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlustabzug wegen...